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§18 - Aufnahme der Verarbeitung
===============================
1. Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf außer
in den Fällen des Abs. 2 unmittelbar nach Abgabe der Meldung
aufgenommen werden.
2. Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung
nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung
von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten
Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
1. sensible Daten enthalten oder
2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten
oder
3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen
zum Zweck haben oder
4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden
sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die
Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20
aufgenommen werden.