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§17 - Meldepflicht des Auftraggebers
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1. Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes
bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die
Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der
Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese
Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die
Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung
bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine
Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände
des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.
1a. Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom
Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen.
Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch
die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr.
10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und
Authentifizierung sind in die gemäß § 16 Abs. 3 zu erlassende
Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in
nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem
längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässig.
2. Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben,
die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch
nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder
5. für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder
6. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann
durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen
aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer
großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise
vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der
verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist.
In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen
Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die
Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.
3. Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik
Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden
Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder
finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der
Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des
Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.