1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 18:05:31 +02:00
gesetze/dsg2000/art02-par15.md
2017-03-27 10:41:48 +02:00

36 lines
1.7 KiB
Markdown
Raw Permalink Blame History

This file contains ambiguous Unicode characters

This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

§15 - Datengeheimnis
====================
1. Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter das sind
Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem
arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis haben
Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer
berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich
geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher
Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich
zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder
zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).
2. Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen
Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln.
Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche
Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht,
diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus
Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das
Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses
zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
3. Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung
von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung
betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden
Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des
Datengeheimnisses zu belehren.
4. Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem
Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur
Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.