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§11 - Pflichten des Dienstleisters
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1. Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben
Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber
jedenfalls folgende Pflichten:
1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des
Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung
der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu
treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche
Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister
gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet
haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen;
3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers
heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der
beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so
rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen
kann;
4. sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt
im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen
und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der
Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des
Auftraggebers zu schaffen;
5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse
und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu
übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren
oder zu vernichten;
6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen,
die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten
Verpflichtungen notwendig sind.
2. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über
die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum
Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.