1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 21:35:32 +02:00
gesetze/dsg2000/art02-par10.md
2017-03-27 10:41:48 +02:00

27 lines
1.5 KiB
Markdown

§10 - Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
================================================================================
1. Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in
Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige
und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem
Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und
sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen
Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen
Maßnahmen zu überzeugen.
2. Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen
Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer
Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt,
ist der Datenschutzbehörde mitzuteilen, es sei denn, daß die
Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher
gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine
Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem
diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder
Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzbehörde zur
Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters
geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen
zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.