1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 18:05:31 +02:00
gesetze/dsg2000/art02-par06.md
2017-03-27 10:41:48 +02:00

51 lines
2.2 KiB
Markdown

§6 - Grundsätze
===============
1. Daten dürfen nur
1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet
werden;
2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und
nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise
weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für
wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der
§§ 46 und 47 zulässig;
3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind,
verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;
4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den
Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig,
auf den neuesten Stand gebracht sind;
5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies
für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden,
erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus
besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen
Vorschriften ergeben.
2. Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die
Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze;
dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung
Dienstleister heranzieht.
3. Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden
Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union
niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu
benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den
Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht
werden kann.
4. Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als
Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für
den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen,
sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen
Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur
veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur
Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben
erachtet hat.