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§1 - Grundrecht auf Datenschutz
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1. Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines
Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn
betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges
Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist
ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit
oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen
einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
2. Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im
lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung
erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur
Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf
Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art
nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger
öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene
Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf
der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum
Ziel führenden Art vorgenommen werden.
3. Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur
automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in
manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien
bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn
verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet
werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht
auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
4. Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2
genannten Voraussetzungen zulässig.
5. *(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)*