1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 16:35:33 +02:00
gesetze/grch/tit07-art52.md

46 lines
2.2 KiB
Markdown
Raw Permalink Normal View History

Artikel 52 - Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
--------------------------------------------------------------
2017-03-27 11:06:34 +02:00
1. Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten
Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den
Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur
vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union
anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den
Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer
tatsächlich entsprechen.
2017-03-27 11:06:34 +02:00
2. Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den
Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen
festgelegten Bedingungen und Grenzen.
2017-03-27 11:06:34 +02:00
3. Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung
und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention
verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das
Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.
2017-03-27 11:06:34 +02:00
4. Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich
aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten
ergeben, werden sie im Einklang mit diesen
Überlieferungen ausgelegt.
2017-03-27 11:06:34 +02:00
5. Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind,
können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der
Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor
Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen
über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden.
6. Den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ist,
wie es in dieser Charta bestimmt ist, in vollem Umfang Rechnung
zu tragen.
7. Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta
verfasst wurden, sind von den Gerichten der Union und der
Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.