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Artikel 51 - Anwendungsbereich
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2017-03-27 11:06:34 +02:00
1. Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für
die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts
der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an
die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren
jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der
Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.
2. Diese Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über
die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue
Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie
die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.