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Artikel 43 - Der Europäische Bürgerbeauftragte
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2017-03-27 11:06:34 +02:00
Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder
juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem
Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im
Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der
Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu
befassen.