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Artikel 19 - Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
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2017-03-27 11:06:34 +02:00
1. Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
2. Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an
einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das
ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.