1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 17:15:32 +02:00
gesetze/grch/tit02-art17.md

16 lines
651 B
Markdown
Raw Permalink Normal View History

Artikel 17 - Eigentumsrecht
---------------------------
2017-03-27 11:06:34 +02:00
1. Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu
besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben.
Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus
Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den
Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine
rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust
des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt
werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.
2. Geistiges Eigentum wird geschützt.