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Artikel 14 - Recht auf Bildung
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2017-03-27 11:06:34 +02:00
1. Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur
beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
2. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am
Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
3. Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der
demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung
und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen
religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen
sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen
geachtet, welche ihre Ausübung regeln.