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Artikel 12 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
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2017-03-27 11:06:34 +02:00
1. Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen,
gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen
Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit
anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum
Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und
Gewerkschaften beizutreten.
2. Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den
politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum
Ausdruck zu bringen.