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Artikel 10 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
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2017-03-27 11:06:34 +02:00
1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die
Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen
öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und
Riten zu bekennen.
2. Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach
den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses
Rechts regeln.