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Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativität
===================================================================================
§ 1 - Name, Sitz, und Tätigkeitsbereich
---------------------------------------
(1) Der Verein führt den Namen „Vereins zur Förderung der
technisch-sozialen Kompetenz und Kreativität“.
(2) Er hat seinen Sitz in Leobersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf
das südliche Niederösterreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 - Zweck
-----------
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Kunst,
Wissenschaft und Forschung.
(2) Ziele des Vereins sind insbesondere:
- die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung mit
Schwerpunkt Entwicklung sozialer und technologischer
Innovationen sowie Schaffung von horizontalen Strukturen für den
Wissensaustausch,
- in diesem Rahmen die Förderung von Jugendlichen bei kreativer
Selbstverwirklichung besonders im Bereich Wissenschaft und
Forschung sowie die Förderung experimenteller und theoretischer
Erforschung der Auswirkungen kreativproduktiver Freiräume auf
den urbanen Raum.
§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
---------------------------------------------
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Schaffung und der Betrieb von
Werkstätten und Projektzentren im Folgenden Vereinsräumlichkeiten
genannt für freies kreatives Schaffen und als Treff- und
Ausgangspunkt für Weiterbildung, Wissenstransfer, und
technisch-kreativen Enthusiasmus. Die Schaffung und der Betrieb des
Vereinsräumlichkeiten dient insbesondere
(a) zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen
den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (nationalen
und internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen
und der allgemeinen Öffentlichkeit,
(b) zur Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und anderen
Weiterbildungsveranstaltungen,
(c) zur Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Arbeitsräume,
Bibliothek, Werkzeuge und anderer Arbeitsmittel) für kreative
und innovative Projekte vor allem technischer Natur und an der
Nahtstelle von Technik und Gesellschaft und
(d) als sozialer und kultureller Treffpunkt für Kreativschaffende.
Hinzu kommt als unterstützendes ideelles Mittel die
Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Mailinglisten,
Webserver, etc.) zur Kommunikation zwischen den
Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (internationalen)
Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der
allgemeinen Öffentlichkeit.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere
aufgebracht werden durch
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
(b) Spenden, Sammlungen, öffentliche Förderungen und sonstige
Zuwendungen,
(c) Verkauf von Merchandise
(d) Getränke- und Snackverkauf
(e) Durchführung von Veranstaltungen
(f) Bereitstellung und Verleih von Werkzeugen
(g) Verwaltung von Vermögen
(h) Führung von Unternehmen
§ 4 - Arten der Mitgliedschaft
------------------------------
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und
fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten
Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu
wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
(3) Fördernde Mitglieder können ordentliche Mitglieder unter Erlass des
Mitgliedsbeitrages entsenden. Diese müssen ebenfalls vom Vorstand
bestätigt werden, und haben kein passives Wahlrecht.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
-------------------------------
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen
Personen werden. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen
Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche
Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet. Über
die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand und ihre
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt eines ordentlichen Mitgliedes
innerhalb von drei Monaten durch Beschluss ablehnen. In diesem Fall
gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen.
Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied
mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die
Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die
Mitgliederversammlung (§ 6, Abs. 7) gelten sinngemäß.
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im
Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird
ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch
die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
-----------------------------------
(1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei
juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und
durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Alle geleisteten Beiträge verfallen an
den Verein.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
schriftlicher (E-Mail) Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als 2 Wochen ab Mahnung mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als grobe Verletzung seiner
Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der
Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der
Vereinszweck insgesamt gefährdet wird.
(5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können
vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder
gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort
in Kraft.
(6) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat sind
der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch
ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von
mindestens einem Tag vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben,
sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb
eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt
die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen
Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des
Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied,
das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat, das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb
eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern
der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es
ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der
Ausschließungsbeschluß als nicht gefaßt. Wird die Berufung nicht
fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet.
(8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen
beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur
endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
-----------------------------------------
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine
solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen
die Mitglieder das Vereinsräumlichkeiten und dessen Ausstattung und
Einrichtungen zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen
Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge
im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven
Wahlrechts bis zur vollständigen Zahlung der Beiträge. Die
Mitglieder sind verpflichtet Änderungen der Kontaktdaten so schnell
wie möglich dem Vorstand bekannt zu geben.
§ 8 - Vereinsorgane
-------------------
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 - Generalversammlung
------------------------
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
mindestens einmal pro Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
(a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen
Generalversammlung,
(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
(d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe von Versammlungsort und Zeit
sowie der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. ac), durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per
E-Mail einzureichen. Weitere Anträge können auf Antrag eines
Mitgliedes durch einen Beschluss des Vorstandes während der
Versammlung selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden.
(5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von der
Generalversammlung bestimmter Moderator.
§ 10 - Aufgaben der Generalversammlung
--------------------------------------
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
(5) Entlastung des Vorstands;
(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und fördernde Mitglieder;
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11 - Vorstand
---------------
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in und soweit von der
Generalversammung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann
der Vorstand bis zu drei Beisitzer zur Erfüllung eines spezifisches
Aufgabengebiets bestellen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Hierfür ist die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen. Beim Ausscheiden eines Beisitzers
kann dessen Position auch gestrichen werden. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen
sind möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung
dessen/deren Stellvertreter /in ansonsten von dem/der
Schriftführer/in oder dessen/deren Stellvertreter/in, schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange
Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
deren/dessen Stellvertreter/in. Ansonsten obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Die Funktionen im Vorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich und
unentgeltlich ausgeführt.
§ 12 - Aufgaben des Vorstands
-----------------------------
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. ac dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme
ordentlicher Mitglieder sowie Ausschluss von ordentlichen und
fördernden Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
-------------------------------------------------------------
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassierin.
Geldgeschäfte über €200 kumuliert bedürfen eines vorherigen
Vorstandsbeschlusses, darunter eines nachträglichen. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den
in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des
Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. Wurden der/die
Stellvertreter/in nicht gewählt, so kann das jeweilige verhinderte
Vorstandsmitglied durch die anderen gewählten Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten werden.
(9) Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in kann im
Einvernehmen mit seinem/seiner/ihrer Stellvertreter/in Teile
seiner/ihrer Aufgaben an diesen/diese schriftlich übertragen.
Unabhängig von der Übertragung können Obmann/Obfrau,
Schriftführer/in, sowie Kassier/in diese Aufgaben auch weiterhin
selbst wahrnehmen. Daneben sind Obmann/Obfrau, Schriftführer/in,
sowie Kassier/in jederzeit berechtigt diese Übertragung schriftlich
zu widerrufen.
§ 14 - Rechnungsprüfer
----------------------
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der
Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über
das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(4) Die Funktionen als Rechnungsprüfer werden grundsätzlich ehrenamtlich
und unentgeltlich ausgeführt.
§ 15 - Schiedsgericht
---------------------
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein
Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme
der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Die Funktionen im Schiedsgericht werden grundsätzlich ehrenamtlich
und unentgeltlich ausgeführt.
§ 16 - Freiwillige Auflösung des Vereins
----------------------------------------
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen unter
Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO
zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt.