From 1c95b14769aa82302e7aa2cba61a77b4bb59ec6d Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Peter Ludikovsky Date: Mon, 18 Dec 2017 23:43:46 +0100 Subject: [PATCH] =?UTF-8?q?Statuten=20hinzugef=C3=BCgt?= MIME-Version: 1.0 Content-Type: text/plain; charset=UTF-8 Content-Transfer-Encoding: 8bit --- README.md | 4 +- Statuten/Makefile | 7 + Statuten/statuten.md | 466 +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 3 files changed, 475 insertions(+), 2 deletions(-) create mode 100644 Statuten/Makefile create mode 100644 Statuten/statuten.md diff --git a/README.md b/README.md index c2ab67b..ef4277e 100644 --- a/README.md +++ b/README.md @@ -1,3 +1,3 @@ -Herzlich Willkommen beim usrspace WIKI! +# Allgemeine Infos über den /usr/space -blub \ No newline at end of file +Hier findet man die allgemeinen, öffentlichen Infos über den [/usr/space](https://usrspace.at/) diff --git a/Statuten/Makefile b/Statuten/Makefile new file mode 100644 index 0000000..7789b1c --- /dev/null +++ b/Statuten/Makefile @@ -0,0 +1,7 @@ +all: pdf + +pdf: statuten.md + pandoc -f markdown -t latex -o statuten.pdf -Vgeometry:margin=2cm -Vpapersize=a4 -Vlang=de statuten.md + +clean: + rm -rf statuten.pdf diff --git a/Statuten/statuten.md b/Statuten/statuten.md new file mode 100644 index 0000000..8a5cc27 --- /dev/null +++ b/Statuten/statuten.md @@ -0,0 +1,466 @@ +Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativität +=================================================================================== + +§ 1 - Name, Sitz, und Tätigkeitsbereich +--------------------------------------- + +(1) Der Verein führt den Namen „Vereins zur Förderung der + technisch-sozialen Kompetenz und Kreativität“. +(2) Er hat seinen Sitz in Leobersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf + das südliche Niederösterreich. +(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. + +§ 2 - Zweck +----------- + +(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, + bezweckt die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Kunst, + Wissenschaft und Forschung. +(2) Ziele des Vereins sind insbesondere: + - die Förderung von Kunst, Wissenschaft und Forschung mit + Schwerpunkt Entwicklung sozialer und technologischer + Innovationen sowie Schaffung von horizontalen Strukturen für den + Wissensaustausch, + - in diesem Rahmen die Förderung von Jugendlichen bei kreativer + Selbstverwirklichung besonders im Bereich Wissenschaft und + Forschung sowie die Förderung experimenteller und theoretischer + Erforschung der Auswirkungen kreativproduktiver Freiräume auf + den urbanen Raum. + +§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks +--------------------------------------------- + +(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten + ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. +(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Schaffung und der Betrieb von + Werkstätten und Projektzentren – im Folgenden Vereinsräumlichkeiten + genannt – für freies kreatives Schaffen und als Treff- und + Ausgangspunkt für Weiterbildung, Wissenstransfer, und + technisch-kreativen Enthusiasmus. Die Schaffung und der Betrieb des + Vereinsräumlichkeiten dient insbesondere + (a) zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen + den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (nationalen + und internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen + und der allgemeinen Öffentlichkeit, + (b) zur Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und anderen + Weiterbildungsveranstaltungen, + (c) zur Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Arbeitsräume, + Bibliothek, Werkzeuge und anderer Arbeitsmittel) für kreative + und innovative Projekte vor allem technischer Natur und an der + Nahtstelle von Technik und Gesellschaft und + (d) als sozialer und kultureller Treffpunkt für Kreativschaffende. + Hinzu kommt als unterstützendes ideelles Mittel die + Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Mailinglisten, + Webserver, etc.) zur Kommunikation zwischen den + Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (internationalen) + Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der + allgemeinen Öffentlichkeit. + +(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere + aufgebracht werden durch + (a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, + (b) Spenden, Sammlungen, öffentliche Förderungen und sonstige + Zuwendungen, + (c) Verkauf von Merchandise + (d) Getränke- und Snackverkauf + (e) Durchführung von Veranstaltungen + (f) Bereitstellung und Verleih von Werkzeugen + (g) Verwaltung von Vermögen + (h) Führung von Unternehmen + +§ 4 - Arten der Mitgliedschaft +------------------------------ + +(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und + fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. +(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der + Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die + Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten + Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu + wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden. +(3) Fördernde Mitglieder können ordentliche Mitglieder unter Erlass des + Mitgliedsbeitrages entsenden. Diese müssen ebenfalls vom Vorstand + bestätigt werden, und haben kein passives Wahlrecht. + +§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft +------------------------------- + +(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen + Personen werden. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen + Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige + Personengesellschaften werden. +(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche + Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet. Über + die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand und ihre + Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. +(3) Der Vorstand kann den Beitritt eines ordentlichen Mitgliedes + innerhalb von drei Monaten durch Beschluss ablehnen. In diesem Fall + gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen. + Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied + mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die + Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die + Mitgliederversammlung (§ 6, Abs. 7) gelten sinngemäß. +(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von + ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im + Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese + Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird + ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch + die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher + Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. +(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes + durch die Generalversammlung. + +§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft +----------------------------------- + +(1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei + juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch + Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und + durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch + freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. +(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Monats erfolgen. Er muss dem + Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. + Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten + Austrittstermin wirksam. Alle geleisteten Beiträge verfallen an + den Verein. +(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz + schriftlicher (E-Mail) Mahnung unter Setzung einer angemessenen + Nachfrist länger als 2 Wochen ab Mahnung mit der Zahlung der + Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung + der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. +(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch + wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen + unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als grobe Verletzung seiner + Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der + Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der + Vereinszweck insgesamt gefährdet wird. +(5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können + vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder + gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort + in Kraft. +(6) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat sind + der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch + ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von + mindestens einem Tag vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, + sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb + eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluss, verfällt + die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen + Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des + Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen. +(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied, + das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat, das Recht der + Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb + eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand + schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern + der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es + ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen + Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand + innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur + Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der + Ausschließungsbeschluß als nicht gefaßt. Wird die Berufung nicht + fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der + Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet. +(8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen + beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur + endgültigen Entscheidung über den Ausschluss. + +§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder +----------------------------------------- + +(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins + teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das + Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive + Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu. +(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der + Statuten zu verlangen. +(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die + Einberufung einer Generalversammlung verlangen. +(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über + die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. + Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von + Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine + solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. +(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften + Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies + in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. +(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach + Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und + der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen + die Mitglieder das Vereinsräumlichkeiten und dessen Ausstattung und + Einrichtungen zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen + Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse + der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden + Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der + Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen + Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge + im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven + Wahlrechts bis zur vollständigen Zahlung der Beiträge. Die + Mitglieder sind verpflichtet Änderungen der Kontaktdaten so schnell + wie möglich dem Vorstand bekannt zu geben. + +§ 8 - Vereinsorgane +------------------- + +Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der +Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das +Schiedsgericht (§ 15). + +§ 9 - Generalversammlung +------------------------ + +(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des + Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet + mindestens einmal pro Jahr statt. +(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf + (a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen + Generalversammlung, + (b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der + Mitglieder, + (c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz + VereinsG), + (d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz + VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), + (e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 + letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. + +(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen + Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor + dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein + bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der + Generalversammlung hat unter Angabe von Versammlungsort und Zeit + sowie der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung + erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch + die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen + gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). +(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem + Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per + E-Mail einzureichen. Weitere Anträge können auf Antrag eines + Mitgliedes durch einen Beschluss des Vorstandes während der + Versammlung selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden. +(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf + Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur + zur Tagesordnung gefasst werden. +(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. + Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes + Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein + anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung + ist zulässig. +(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der + Erschienenen beschlussfähig. +(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung + erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen + gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins + geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch + einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen + gültigen Stimmen. +(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von der + Generalversammlung bestimmter Moderator. + +§ 10 - Aufgaben der Generalversammlung +-------------------------------------- + +Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: + +(1) Beschlussfassung über den Voranschlag; +(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des + Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; +(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der + Rechnungsprüfer; +(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und + Verein; +(5) Entlastung des Vorstands; +(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge + für ordentliche und fördernde Mitglieder; +(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; +(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige + Auflösung des Vereins; +(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung + stehende Fragen. + +§ 11 - Vorstand +--------------- + +(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus + Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in und soweit von der + Generalversammung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von + Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann + der Vorstand bis zu drei Beisitzer zur Erfüllung eines spezifisches + Aufgabengebiets bestellen. +(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand + hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine + Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Hierfür ist die + nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden + Generalversammlung einzuholen. Beim Ausscheiden eines Beisitzers + kann dessen Position auch gestrichen werden. Fällt der Vorstand ohne + Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar + lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, + unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der + Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die + Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche + Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung + eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend + eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. +(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen + sind möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. +(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung + dessen/deren Stellvertreter /in ansonsten von dem/der + Schriftführer/in oder dessen/deren Stellvertreter/in, schriftlich + oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange + Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den + Vorstand einberufen. +(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder + eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. +(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; + bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden + den Ausschlag. +(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung + deren/dessen Stellvertreter/in. Ansonsten obliegt der Vorsitz dem an + Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem + Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich + dazu bestimmen. +(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) + erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung + (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). + +(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder + einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit + Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. +(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren + Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im + Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die + Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. + Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. +(11) Die Funktionen im Vorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich und + unentgeltlich ausgeführt. + +§ 12 - Aufgaben des Vorstands +----------------------------- + +Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan +im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die +nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In +seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: + +(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden + Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben + und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; +(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des + Rechnungsabschlusses; +(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen + des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten; +(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die + Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; +(5) Verwaltung des Vereinsvermögens; +(6) Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme + ordentlicher Mitglieder sowie Ausschluss von ordentlichen und + fördernden Vereinsmitgliedern; +(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. + +§ 13 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder +------------------------------------------------------------- + +(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. + Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der + Führung der Vereinsgeschäfte. +(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche + Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der + Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten + (vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassierin. + Geldgeschäfte über €200 kumuliert bedürfen eines vorherigen + Vorstandsbeschlusses, darunter eines nachträglichen. Rechtsgeschäfte + zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung + eines anderen Vorstandsmitglieds. +(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu + vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den + in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. +(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in + Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung + oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig + Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch + der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. +(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand. +(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung + und des Vorstands. +(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des + Vereins verantwortlich. +(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der + Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des + Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. Wurden der/die + Stellvertreter/in nicht gewählt, so kann das jeweilige verhinderte + Vorstandsmitglied durch die anderen gewählten Vorstandsmitglieder + gemeinsam vertreten werden. +(9) Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in kann im + Einvernehmen mit seinem/seiner/ihrer Stellvertreter/in Teile + seiner/ihrer Aufgaben an diesen/diese schriftlich übertragen. + Unabhängig von der Übertragung können Obmann/Obfrau, + Schriftführer/in, sowie Kassier/in diese Aufgaben auch weiterhin + selbst wahrnehmen. Daneben sind Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, + sowie Kassier/in jederzeit berechtigt diese Übertragung schriftlich + zu widerrufen. + +§ 14 - Rechnungsprüfer +---------------------- + +(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer + von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die + Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der + Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der + Prüfung ist. +(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie + die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die + Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße + Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die + erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen + Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über + das Ergebnis der Prüfung zu berichten. +(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der + Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die + Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. +(4) Die Funktionen als Rechnungsprüfer werden grundsätzlich ehrenamtlich + und unentgeltlich ausgeführt. + +§ 15 - Schiedsgericht +--------------------- + +(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden + Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist + eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und + kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. +(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen + Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein + Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich + namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben + Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits + ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch + den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten + Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches + Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei + Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die + Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme + der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der + Streitigkeit ist. +(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung + beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit + einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen + und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. +(4) Die Funktionen im Schiedsgericht werden grundsätzlich ehrenamtlich + und unentgeltlich ausgeführt. + +§ 16 - Freiwillige Auflösung des Vereins +---------------------------------------- + +(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer + Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen + gültigen Stimmen beschlossen werden. +(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden + ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen + Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das + nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen unter + Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat. +(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen + begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für + gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO + zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation + zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser + Verein verfolgt. +