Rechtschreibungskorrektur

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@ -106,7 +106,7 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ
ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch
die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes
(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
@ -127,13 +127,13 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ
Nachfrist länger als 2 Wochen ab Mahnung mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens, insbesondere gegen die Intentionen des Vereins
(siehe §2 Abs 2) nachweislich verstößt, verfügt werden. Als grobe
Verletzung seiner Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige
Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch
der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder aufgrund unehrenhaften
Verhaltens insbesondere wenn nachweislich gegen die Intentionen des
Vereins (siehe §2 Abs. 2) verstoßen wurde verfügt werden. Als grobe
Verletzung der Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme
von Vereinsmitteln durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck
insgesamt gefährdet wird.
(5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können
vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder
gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort
@ -147,17 +147,17 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ
die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluss ist dem betroffenen
Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des
Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied,
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied,
das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat, das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern
der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es
der Ausschließungsbeschluss einstimmig gefasst wurde, ist es
ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur
Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der
Ausschließungsbeschluß als nicht gefaßt. Wird die Berufung nicht
Ausschließungsbeschluss als nicht gefasst. Wird die Berufung nicht
fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Ausschluss als beendet.
(8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen
@ -281,7 +281,7 @@ Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in und soweit von der
Generalversammung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von
Generalversammlung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Optionale
Vorstandspositionen sind Mediensprecher/in und Eventmanager/in,
wobei deren Aufgaben im Falle einer Nichtbesetzung vom restlichen
@ -366,7 +366,7 @@ seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassierin.
(vermögenswerte Dispositionen) des Kassiers/der Kassiererin.
Geldgeschäfte über €200 kumuliert bedürfen eines vorherigen
Vorstandsbeschlusses, darunter eines nachträglichen. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
@ -386,7 +386,7 @@ seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des
Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. Wurden der/die
Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen. Wurden der/die
Stellvertreter/in nicht gewählt, so kann das jeweilige verhinderte
Vorstandsmitglied durch die anderen gewählten Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten werden.