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gesetze/dsgvo/ch01/ch01-art03.md

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Artikel 3 - Räumlicher Anwendungsbereich
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1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten
einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines
Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die
Verarbeitung in der Union stattfindet.
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2. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der
Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen
Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die
Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
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a. betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen
anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen
eine Zahlung zu leisten ist;
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b. das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr
Verhalten in der Union erfolgt.
3. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union
niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund
Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.