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gesetze/dsgvo/ch04/ch04-art30.md

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Artikel 30 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
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2017-03-27 11:03:41 +02:00
1. Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein
Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer
Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche
folgenden Angaben:
a. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und
gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des
Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen
Datenschutzbeauftragten;
b. die Zwecke der Verarbeitung;
c. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der
Kategorien personenbezogener Daten;
d. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die
personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch
offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern
oder internationalen Organisationen;
e. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein
Drittland oder an eine internationale Organisation,
einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der
betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in
Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen
die Dokumentierung geeigneter Garantien;
f. wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der
verschiedenen Datenkategorien;
g. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und
organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
2. Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen
ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines
Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, die
Folgendes enthält:
a. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der
Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen
Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls
des Vertreters des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
b. die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes
Verantwortlichen durchgeführt werden;
c. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein
Drittland oder an eine internationale Organisation,
einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der
betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in
Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen
die Dokumentierung geeigneter Garantien;
d. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und
organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
3. Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu
führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
4. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie
gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des
Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis
auf Anfrage zur Verfügung.
5. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für
Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter
beschäftigen, sofern die von ihnen vorgenommene Verarbeitung nicht
ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen
birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder nicht
die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz
1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über
strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels
10 einschließt.