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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§56 - Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen,
die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten
durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen
Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des
Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür,
daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7
Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in
jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels
einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.