1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 21:35:32 +02:00
gesetze/dsg2000/art02-par54.md

22 lines
999 B
Markdown
Raw Permalink Normal View History

2017-03-08 17:14:30 +01:00
§54 - Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
==========================================================================================================
2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Von der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der
Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat der Bundeskanzler
anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der
Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
2. Die Datenschutzbehörde hat den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in
welchen Fällen
1. keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt
wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als
gegeben erachtet wurden;
2. der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes
Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des
§ 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.
2017-03-08 17:14:30 +01:00