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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§52 - Verwaltungsstrafbestimmung
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000
Euro zu ahnden ist, wer
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1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung
verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang
vorsätzlich aufrechterhält oder
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2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15)
übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47
anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
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3. Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid
verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht
löscht oder
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4. Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht;
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5. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten
gemäß § 48a verschafft.
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2. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu
ahnden ist, wer
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1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine
Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben oder eine
Datenanwendung auf eine von der Meldung abweichende Weise
betreibt oder
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2. Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die
erforderliche Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Abs.
1 eingeholt zu haben oder
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3. gegen gemäß § 13 Abs. 2 Z 2, § 19 oder § 50c Abs. 1 abgegebene
Zusagen oder von der Datenschutzbehörde gemäß § 13 Abs. 1 oder §
21 Abs. 2 erteilte Auflagen verstößt oder
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4. seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23,
24, 25 oder 50d verletzt oder
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5. die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich
außer Acht lässt oder
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6. die gemäß § 50a Abs. 7 und § 50b Abs. 1 erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen außer Acht lässt oder
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7. Daten nach Ablauf der in § 50b Abs. 2 vorgesehene Löschungsfrist
nicht löscht.
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a. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer
Strafe bis zu 500 Euro zu ahnden ist, wer Daten entgegen den §§
26, 27 oder 28 nicht fristgerecht beauskunftet, richtigstellt
oder löscht.
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3. Der Versuch ist strafbar.
4. Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie
Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen
werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer
Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.
5. Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der
Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder
Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am
Sitz der Datenschutzbehörde eingerichtete
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
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