1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 22:35:32 +02:00
gesetze/dsg2000/art02-par51.md

14 lines
808 B
Markdown
Raw Permalink Normal View History

2017-03-08 17:14:30 +01:00
§51 - Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
========================================================
2017-03-27 10:41:48 +02:00
Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu
bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von §
1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten,
die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung
anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich
verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder
veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.