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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§50d - Information durch Kennzeichnung
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet
zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der
Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den
Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die
Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell
Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten
Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der
Videoüberwachung auszuweichen.
2. Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im
Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3
von der Meldepflicht ausgenommen sind.
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