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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§50c - Meldepflicht und Registrierungsverfahren
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff.
Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die
Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des
einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass
eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten
Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie
der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von §
50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft
gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes
1974 ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen
sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
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2. Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der
Meldepflicht ausgenommen
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1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen
Speichermedium erfolgt.
3. Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren
Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche
Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf
Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen
Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich
diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.
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