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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§50 - Informationsverbundsysteme
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies
nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber
für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des
Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das
Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes
des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber jedem
Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben,
die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner Daten im
System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in
welchen der Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der
Betreiber mitzuteilen, daß kein der Pflicht zur Auskunftserteilung
unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Abgesehen von der
abweichenden Frist gilt § 26 Abs. 3 bis 10 sinngemäß. Die
Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen
von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für
die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14)
im Informationsverbundsystem. Von der Haftung für diese
Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen
Voraussetzungen, wie sie in § 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien.
Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine
entsprechende Meldung an die Datenschutzbehörde unter Angabe eines
Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die
Pflichten des Betreibers.
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2. Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere
Auftraggeberpflichten, insbesondere auch die Vornahme der Meldung
des Informationsverbundsystems, auf den Betreiber übertragen werden.
Allein für die Übertragung der Meldepflicht ist die Vorlage von
Vollmachten nach § 10 AVG nicht erforderlich. Soweit der
Pflichtenübergang nicht durch Gesetz angeordnet ist, ist er
gegenüber Dritten nur wirksam, wenn er auf Grund einer
entsprechenden Meldung an die Datenschutzbehörde aus der
Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.
a. Wird ein Informationsverbundsystem auf Grund einer Meldung von
zumindest zwei Auftraggebern registriert, so können
Auftraggeber, die in der Folge die Teilnahme an dem
Informationsverbundsystem anstreben, die Meldung im Umfang des §
19 Abs. 1 Z 3 bis 7 auf einen Verweis auf den Inhalt der Meldung
eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie
eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.
3. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der
besonderen, insbesondere internationalen Struktur eines bestimmten
Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes
vorgesehen ist.
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