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§49 - Automatisierte Einzelentscheidungen
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1. Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden
oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen
werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten
Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte
seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen
Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit
oder seines Verhaltens.
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2. Abweichend von Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich
automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen werden,
wenn
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1. dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder
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2. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung
eines Vertrages ergeht und dem Ersuchen des Betroffenen auf
Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oder
3. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch
geeignete Maßnahmen beispielsweise die Möglichkeit, seinen
Standpunkt geltend zu machen garantiert wird.
3. Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf
Antrag der logische Ablauf der autom
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