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§47 - Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
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1. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf
die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von
Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der
Zustimmung der Betroffenen.
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2. Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den
Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder
Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn
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1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder
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2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte
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a. an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches
Interesse besteht oder
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b. der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß
und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist
keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.
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3. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die
Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der
Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4
zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
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1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem
wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder
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2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder
Befragungsinteresse oder
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3. zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder
statistische Zwecke
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erfolgen soll.
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4. Die Datenschutzbehörde hat auf Antrag eines Auftraggebers, der
Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu
erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3
genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der
Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde kann die
Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen,
soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als
Auswahlkriterium, notwendig ist.
5. Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den
genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschen, sobald sie
für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.
6. In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen
zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten
Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum
Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen
Verarbeitungen vorgenommen werden.
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