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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§46 - Wissenschaftliche Forschung und Statistik
===============================================
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1. Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die
keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der
Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die
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1. öffentlich zugänglich sind oder
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2. er für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke
zulässigerweise ermittelt hat oder
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3. für ihn nur indirekt personenbezogen sind.
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Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis
3 verwendet werden.
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2. Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und
Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten nur
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1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder
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2. mit Zustimmung des Betroffenen oder
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3. mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 3
verwendet werden.
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3. Eine Genehmigung der Datenschutzbehörde für die Verwendung von Daten
für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist auf
Antrag des Auftraggebers der Untersuchung zu erteilen, wenn
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1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer
Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen
unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und
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2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht
und
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3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.
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Sollen sensible Daten ermittelt werden, muß ein wichtiges
öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß
gewährleistet sein, daß die Daten beim Auftraggeber der Untersuchung
nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes
der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst
glaubhaft ist. Die Datenschutzbehörde kann die Genehmigung an die
Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur
Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere
bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
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a. Einem Antrag nach Abs. 3 ist jedenfalls eine vom
Verfügungsbefugten über die Datenbestände, aus denen die Daten
ermittelt werden sollen, oder einem sonst darüber
Verfügungsbefugten unterfertigte Erklärung anzuschließen, dass
er dem Auftraggeber die Datenbestände für die Untersuchung zur
Verfügung stellt. Anstelle dieser Erklärung kann auch ein diese
Erklärung ersetzender Exekutionstitel (§ 367 Abs. 1 der
Exekutionsordnung EO, RGBl. Nr. 79/1896) vorgelegt werden.
4. Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten
aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen
bleiben unberührt.
5. Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen
die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der
direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in
einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit
mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden
werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen
ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald
er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr
notwendig ist.
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