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§42 - Zusammensetzung des Datenschutzrates
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1. Dem Datenschutzrat gehören an:
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1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuss
des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier
Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind
drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuss des
Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den
Datenschutzrat zu entsenden, wobei es allein auf die Stärke im
Zeitpunkt der Entsendung ankommt. Bei Mandatsgleichheit zweier
Parteien im Hauptausschuss ist die Stimmenstärke bei der letzten
Wahl zum Nationalrat ausschlaggebend;
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2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte
und der Wirtschaftskammer Österreich;
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3. zwei Vertreter der Länder;
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4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
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5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.
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2. Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche
Erfahrung auf dem Gebiet der Informatik und des Datenschutzes haben.
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3. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
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4. Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum
Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.
5. Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem
Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels
einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem
Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Mitglieder
nach Abs. 1 Z 1 scheiden außerdem aus, sobald der Hauptausschuss
nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr.
410, neu gewählt wurde, und sie nicht neuerlich entsendet werden.
6. Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich.
Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen,
haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates
Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe
der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.
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