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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§39 - Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren über
Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
durch Senat.
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2. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen
Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis
der Arbeitnehmer. Die fachkundigen Laienrichter werden auf Vorschlag
der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter
und Angestellte bestellt. Es sind entsprechende Vorkehrungen zu
treffen, dass zeitgerecht eine hinreichende Anzahl von fachkundigen
Laienrichtern zur Verfügung steht.
3. Die fachkundigen Laienrichter müssen eine mindestens fünfjährige
einschlägige Berufserfahrung und besondere Kenntnisse des
Datenschutzrechtes besitzen.
4. Der Vorsitzende hat den fachkundigen Laienrichtern alle
entscheidungsrelevanten Dokumente unverzüglich zu übermitteln bzw.,
wenn dies untunlich oder zur Wahrung der Vertraulichkeit von
Dokumenten unbedingt erforderlich ist, zur Verfügung zu stellen.
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