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§36 - Einrichtung der Datenschutzbehörde
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1. Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. Dieser wird vom
Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer
von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem
Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen
Bewerbung voranzugehen. Die Ausschreibung ist vom Bundeskanzler
zu veranlassen. Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist
auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere
Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung ist
zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
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2. Der Leiter der Datenschutzbehörde hat
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1. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen zu haben,
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2. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende
Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der
Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,
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3. über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen
Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu
verfügen und
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4. über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung
zu verfügen.
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3. Zum Leiter der Datenschutzbehörde dürfen nicht bestellt werden:
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1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder
einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder
des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der
Präsident des Rechnungshofes,
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2. Personen, die eine der in der Z 1 genannten Funktionen innerhalb
der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und
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3. Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat
ausgeschlossen sind.
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4. Der Leiter der Datenschutzbehörde darf für die Dauer seines Amtes
keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung
seines Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen
könnte oder die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben
behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Er ist
verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter
der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundeskanzler zur
Kenntnis zu bringen.
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5. Die Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde endet durch
Zeitablauf, Tod, Verzicht oder bei Verlust der Wählbarkeit
zum Nationalrat.
6. Bei Beendigung der Funktion des Leiters der Datenschutzbehörde ist
nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 unverzüglich ein neuer Leiter
zu bestellen.
7. Vom Bundespräsidenten wird auf Vorschlag der Bundesregierung ein
Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde nach Maßgabe
der Abs. 1 bis 3 bestellt. Für den Stellvertreter des Leiters der
Datenschutzbehörde gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß. Er vertritt
den Leiter der Datenschutzbehörde in dessen Abwesenheit.
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