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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§33 - Schadenersatz
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem
Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen
des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich
zugängliche Verwendung der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten
Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen
in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß §
7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, gleichkommt, so
gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich
zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem
Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die
erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung
geltend zu machen.
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2. Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das
Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden
ursächlich war.
3. Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er
nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist,
ihm und seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden kann.
Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den
Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten oder einer Person, deren
Verhalten er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.
4. Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 32 Abs.
4.
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