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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§31a - Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Sofern sich eine zulässige Beschwerde nach § 31 Abs. 2 auf eine
meldepflichtige Datenanwendung (Datei) bezieht, kann die
Datenschutzbehörde die Erfüllung der Meldepflicht überprüfen und
erforderlichenfalls nach den §§ 22 und 22a vorgehen.
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2. Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde nach § 31 Abs.
2 eine wesentliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen durch die Verwendung seiner Daten
glaubhaft, so kann die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs.
6a vorgehen.
3. Ist in einem Verfahren nach § 31 Abs. 2 die Richtigkeit von Daten
strittig, so ist vom Beschwerdegegner bis zum Abschluss des
Verfahrens ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Erforderlichenfalls
hat dies die Datenschutzbehörde auf Antrag des Beschwerdeführers mit
Mandatsbescheid anzuordnen.
4. Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer
Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder
Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzbehörde auf die §§ 26 Abs.
5 oder 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit
der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem
Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, dass die
Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen
nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit
Bescheid aufzutragen. Wurde keine Beschwerde erhoben und wird dem
Bescheid der Datenschutzbehörde binnen acht Wochen nicht
entsprochen, so hat die Datenschutzbehörde die Offenlegung der Daten
gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte
Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits
berichtigt oder gelöscht wurden. Die ersten beiden Sätze gelten in
Verfahren nach § 30 sinngemäß.
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