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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§31 - Beschwerde an die Datenschutzbehörde
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1. Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder
Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft
nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf
Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3
verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf
Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für
Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
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2. Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen
oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf
Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung
oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der
Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen
ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der
Gerichtsbarkeit richtet.
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3. Die Beschwerde hat zu enthalten:
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1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
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2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder
Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird
(Beschwerdegegner),
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3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
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4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt,
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5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
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6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die
Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
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4. Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende
Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und
eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer
Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag
auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des
Beschwerdegegners anzuschließen.
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5. Die der Datenschutzbehörde durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten
Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs.
1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch
hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach §
30 Abs. 5.
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6. Im Fall der Einbringung einer zulässigen Beschwerde nach Abs. 1 oder
2 ist ein auf Grund einer Eingabe nach § 30 Abs. 1 über denselben
Gegenstand eingeleitetes Kontrollverfahren durch eine entsprechende
Information (§ 30 Abs. 7) zu beenden. Die Datenschutzbehörde kann
aber dennoch auch während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens
von Amts wegen nach § 30 Abs. 2 vorgehen, wenn ein begründeter
Verdacht einer über den Beschwerdefall hinausgehenden Verletzung
datenschutzrechtlicher Verpflichtungen besteht. § 30 Abs. 3
bleibt unberührt.
7. Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt
erweist, ist ihr Folge zu geben und die
Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im
Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs
zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die allenfalls
erneute Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5
oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die
festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die
Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
8. Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den
§§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des
Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem
Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete
Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der
Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners
die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer
dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass
die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn
er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die
ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach
wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige
Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert
(§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen
Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen
Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche
Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer
davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht
zu berücksichtigen.
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