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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§27 - Recht auf Richtigstellung oder Löschung
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1. Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu
löschen, und zwar
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1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die
Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
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2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
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Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche
Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von
Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur
dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der
Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die
Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den
Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als
unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß
ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu
diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten
für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der
Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der
Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke
ergibt sich aus den §§ 46 und 47.
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2. Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt sofern gesetzlich
nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist dem Auftraggeber, soweit
die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen
ermittelt wurden.
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3. Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen,
soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche
Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind
diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
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4. Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf
Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem
Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu
begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht
vorgenommen wird.
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5. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in §
26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit
dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die
eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder
Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung
oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen
nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4
erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen
dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des
Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder
Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser
Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde
nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der
Datenschutzbehörde nach § 31 Abs. 4.
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6. Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich
automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden
kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu
sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden
Anmerkung zu versehen.
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7. Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet,
und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit
feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über
die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit
Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des
zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzbehörde gelöscht werden.
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8. Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor
der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der
Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise
zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand,
insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten
Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch
feststellbar sind.
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9. Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 gelten für das gemäß
Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für
öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des
öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für
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1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts
wegen oder
2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur
Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von
Betroffenen
durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
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