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§24 - Informationspflicht des Auftraggebers
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1. Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung
von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise
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1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt
werden, und
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2. über Namen und Adresse des Auftraggebers,
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zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den
Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.
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2. Über Abs. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu
geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben
erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn
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1. gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von
Daten ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gemäß § 28 besteht
oder
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2. es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht klar
erkennbar ist, ob er zur Beantwortung der an ihn gestellten
Fragen rechtlich verpflichtet ist, oder
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3. Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden
sollen, ohne daß dies gesetzlich vorgesehen ist.
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a. Wird dem Auftraggeber bekannt, dass Daten aus einer seiner
Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig
verwendet wurden und den Betroffenen Schaden droht, hat er
darüber unverzüglich die Betroffenen in geeigneter Form
zu informieren. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die
Information angesichts der Drohung eines nur geringfügigen
Schadens der Betroffenen einerseits oder der Kosten der
Information aller Betroffenen andererseits einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
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3. Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch
Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben
Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber ermittelt,
darf die Information gemäß Abs. 1 entfallen, wenn
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1. die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist
oder
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2. die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von
Betroffenen unmöglich ist oder
3. wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer
Beeinträchtigung der Betroffenenrechte einerseits und der Kosten
der Information aller Betroffenen andererseits einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere
dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
oder Statistik gemäß § 46 oder Adreßdaten im Rahmen des § 47
ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen
Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der
Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in
welchen die Pflicht zur Information entfällt.
4. Keine Informationspflicht nach Abs. 1 besteht bei jenen
Datenanwendungen, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 nicht
meldepflichtig sind.
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