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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§20 - Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Meldungen von Datenanwendungen, die nach Angabe des Auftraggebers
nicht einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, sind
nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und
Plausibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft,
so ist sie sofort zu registrieren.
2. Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung
festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur
Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen,
dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung
erfolgt oder er auf der Einbringung der unverbesserten
Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die
Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten Fehlermeldung
der Datenschutzbehörde übermitteln, welche die Meldung auf
Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen hat.
3. Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig
bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweise nicht im Wege der
Internetanwendung (§ 17 Abs. 1a) eingebracht wurden, sind auf
Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen.
4. Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 eine Mangelhaftigkeit der
Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach
Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer
angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die
Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 hinzuweisen.
5. Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die
Registrierung der Meldung durch eine schriftliche
Mitteilung abzulehnen. In die Mitteilung sind aufzunehmen:
1. die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt
wurde und
2. der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei
der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die
Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.
Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht
zu berücksichtigen.
2017-03-08 17:14:30 +01:00