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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§19 - Notwendiger Inhalt der Meldung
====================================
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1. Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:
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1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des
Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs.
3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die
Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits
zugeteilt wurde, und
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2. den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen
Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des
Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
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3. den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre
Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den
Angaben nach Z 2 ergeben, und
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a. die Erklärung, ob die Datenanwendung einen oder mehrere der
in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder § 50c Abs. 1 zweiter Satz
genannten Tatbestände für die Vorabkontrollpflicht erfüllt,
und
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4. die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über
sie verarbeiteten Datenarten und
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5. die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen,
die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen
Empfängerkreise einschließlich allfälliger ausländischer
Empfängerstaaten sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung
und
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6. soweit eine Genehmigung der Datenschutzbehörde notwendig ist
die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde
sowie
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7. allgemeine Angaben über die getroffenen
Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige
Beurteilung der Angemessenheit der
Sicherheitsvorkehrungen erlauben.
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2. Der Auftrageber kann bei Einbringung der Meldung oder danach bis zum
Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen, dass er sich beim
Betrieb der Datenanwendung bestimmten Auflagen oder Bedingungen
unterwerfen oder die Datenanwendung nur befristet betreiben wird.
Eine derartige Zusage wird für den Auftraggeber mit der
Registrierung durch die Datenschutzbehörde rechtsverbindlich. Eine
Registrierung darf nur erfolgen, wenn die zugesagte Auflage,
Bedingung oder Befristung derart bestimmt ist, dass sie auch von der
Datenschutzbehörde nach § 21 Abs. 2 ausgesprochen werden könnte.
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3. Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige
Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die
Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der
Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen.
Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer
Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
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1. die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung
und
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2. die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den
Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner
rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und
3. die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche
bereits zugeteilt wurde.
4. Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar
unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer
im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem
Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können,
ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt
insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten
Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht
gedeckt ist.
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