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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§16 - Datenverarbeitungsregister
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Die Datenschutzbehörde hat ein Register der Auftraggeber mit den von
ihnen betriebenen Datenanwendungen zum Zweck der Information der
Betroffenen zu führen.
2. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den
Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener
Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der
Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit
nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des
Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
3. Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des
Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit
und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der
Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.
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