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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§13 - Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12
genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder
Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der
Datenschutzbehörde (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzbehörde
kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und
Auflagen binden.
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2. Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen
Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5
vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat
generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
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1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder
Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz
besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu
beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie
insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung
sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das
Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland
geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen,
Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder
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2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr
Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür
können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des
Empfängers sowie einseitige Zusagen des Antragstellers (§
19 Abs. 2) im Genehmigungsantrag über die näheren Umstände der
Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein. Einseitige
Zusagen des Antragstellers werden für diesen mit der
Registrierung durch die Datenschutzbehörde verbindlich.
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3. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzbehörde
eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder
Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, zum
Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilung der Genehmigung im
Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerken.
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4. Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die
Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen
bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die
tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des
Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzbehörde
mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen
die dem Dienstleister genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist
im Datenverarbeitungsregister anzumerken.
5. Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder
zwischenstaatliche Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der
Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr
mit dem Ausland.
6. Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell
geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt,
daß für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem
Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt
an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die
Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzbehörde. Die
Datenschutzbehörde hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige
mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er
keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien zuzurechnen ist
oder den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht;
andernfalls ist die Übermittlung oder Überlassung der Daten in das
Ausland zulässig.
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