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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§12 - Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in
Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ist keinen
Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für
den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in
Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften unterliegen.
2. Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit
Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche
Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter
Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des
Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des
Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der
ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer
Garantien für ihre Durchsetzung.
3. Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann
genehmigungsfrei, wenn
1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder
2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind,
übermittelt oder überlassen werden oder
3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in
Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht
den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind,
oder
4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für
publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder
5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur
Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben
hat oder
6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten
eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag
nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland
erfüllt werden kann oder
7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist
und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§
17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich
angeführt ist oder
9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im
Ausland handelt oder
10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen,
die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.
4. Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in
Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,
1. zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder
2. zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person
notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche
Genehmigung der Datenschutzbehörde nicht eingeholt werden kann, ohne
die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne Genehmigung
vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzbehörde umgehend
mitgeteilt werden.
5. Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder
Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung
im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber
hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an
den inländischen Auftraggeber oder in den Fällen des § 13 Abs. 5
an den inländischen Dienstleister vorliegen, daß er die
Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies
entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften
vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines
Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.
2017-03-08 17:14:30 +01:00