1
0
Fork 0
mirror of https://git.ludikovsky.name/git/gesetze.git synced 2024-05-18 18:25:32 +02:00
gesetze/dsg2000/art02-par09.md

71 lines
3.2 KiB
Markdown
Raw Permalink Normal View History

2017-03-08 17:14:30 +01:00
§9 - Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
==========================================================================
2017-03-27 10:41:48 +02:00
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung
sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat
oder
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
2. die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden
oder
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
3. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus
gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines
wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
4. die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in
Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
5. Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer
öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand haben,
oder
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
6. der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten
ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist
und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt,
oder
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
7. die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger
Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann oder
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
8. die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen
eines anderen notwendig ist oder
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
9. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist
und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
10. Daten für private Zwecke gemäß § 45 oder für wissenschaftliche
Forschung oder Statistik gemäß § 46, zur Benachrichtigung oder
Befragung des Betroffenen gemäß § 47 oder im Katastrophenfall gemäß
§ 48a verwendet werden oder
2017-03-08 17:14:30 +01:00
2017-03-27 10:41:48 +02:00
11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des
Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung
zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist,
wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt
bleiben, oder
12. die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die
Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die
Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige
Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht
unterliegen, oder
13. nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem,
philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck
Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder
weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im
Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um
Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen handelt,
die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung
bekundet haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen
Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit Zustimmung der
Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.
2017-03-08 17:14:30 +01:00