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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§8 - Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
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1. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung
nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
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1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung
zur Verwendung der Daten besteht oder
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2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei
ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der
weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
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3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung
erfordern oder
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4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines
Dritten die Verwendung erfordern.
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2. Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder
von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die
Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28
Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
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3. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs.
1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der
Daten
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1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine
wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm
gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
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2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der
Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
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3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten
erforderlich ist oder
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4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen
Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
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5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig
ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
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6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch
den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
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7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von
der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung
und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur
Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten
Fall gilt § 48a Abs. 3.
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4. Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den
Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche
Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2 nur dann nicht gegen schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
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1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung
zur Verwendung solcher Daten besteht oder
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2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur
Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus
gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen
überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt
und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen
wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem
Bundesgesetz gewährleistet oder
4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an
eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren
Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.
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