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§5 - Öffentlicher und privater Bereich
======================================
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1. Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses
Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers
des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.
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2. Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,
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1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind,
insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
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2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in
Vollziehung der Gesetze tätig sind.
3. Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als
Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
4. Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet
sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden,
das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft
auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen
ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständig, es sei denn,
dass Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit
betroffen sind.
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