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gesetze/dsg2000/art02-par04.md

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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§4 - Definitionen
=================
2017-03-27 10:41:48 +02:00
Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die
Begriffe:
1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3),
deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt
personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4),
Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann,
wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser
Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die
Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht
bestimmen kann;
2. „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten
natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft,
politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder
philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
3. „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche
oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten
verwendet (Z 8) werden;
4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen,
Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft
beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie
allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben,
Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst
verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen.
Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung
eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung
trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies
wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund
von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung
eigenverantwortlich zu entscheiden;
5. Dienstleister: natürliche oder juristische Personen,
Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft
beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten
nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z
8);
6. „Datei“: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem
Suchkriterium zugänglich sind;
7. „Datenanwendung“: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen
Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich
bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet
sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt,
also maschinell und programmgesteuert, erfolgen
(automationsunterstützte Datenanwendung);
8. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl
das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;
9. Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Speichern,
Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen,
Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11),
Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von
Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;
10. *(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2009)*
11. Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber
und Dienstleister im Rahmen des Auftragsverhältnisses (Z 5);
12. Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten an andere Empfänger
als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister,
insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten; darüber hinaus auch
die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des
Auftraggebers;
13. „Informationsverbundsystem“: die gemeinsame Verarbeitung von Daten
in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die
gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber
auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen
Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;
14. „Zustimmung“: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene
Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage
für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;
15. „Niederlassung“: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten
Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit
oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch
tatsächlich Tätigkeiten ausübt.
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