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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§3 - Räumlicher Anwendungsbereich
=================================
2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von
personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist
dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland
anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt-
oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4)
geschieht.
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2. Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des
Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn
ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene
Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in
Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers
zuzurechnen ist.
3. Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit
personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.
4. Von den Abs. 1 bis 3 abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in
Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften unterliegen.
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