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2017-03-08 17:14:30 +01:00
§2 - Zuständigkeit
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2017-03-27 10:41:48 +02:00
1. Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes
personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
2. Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit
solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im
Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet
sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die
Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese
Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch
Bundesgesetz die Datenschutzbehörde, der Datenschutzrat oder
Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.
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