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@ -56,7 +56,6 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ
Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (internationalen)
Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der
allgemeinen Öffentlichkeit.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere
aufgebracht werden durch
(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
@ -222,7 +221,6 @@ Schiedsgericht (§ 15).
VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
@ -283,9 +281,12 @@ Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in und soweit von der
Generalversammung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann
der Vorstand bis zu drei Beisitzer zur Erfüllung eines spezifisches
Aufgabengebiets bestellen.
Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Optionale
Vorstandspositionen sind Mediensprecher/in und Eventmanager/in,
wobei deren Aufgaben im Falle einer Nichtbesetzung vom restlichen
Vorstand übernommen werden. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu drei
Beisitzer zur Erfüllung eines spezifisches Aufgabengebiets
bestellen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Hierfür ist die
@ -321,7 +322,6 @@ Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
@ -462,5 +462,4 @@ seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO
zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation
zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt.
Verein verfolgt.