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@ -56,7 +56,6 @@ Statuten des Vereins zur Förderung der technisch-sozialen Kompetenz und Kreativ
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Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (internationalen)
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Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der
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allgemeinen Öffentlichkeit.
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(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere
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aufgebracht werden durch
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(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
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@ -222,7 +221,6 @@ Schiedsgericht (§ 15).
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VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
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(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
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letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
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(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
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Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
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dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
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@ -283,9 +281,12 @@ Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus
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Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in und soweit von der
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Generalversammung gewählt auch jeweils Stellvertreter/in von
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Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann
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der Vorstand bis zu drei Beisitzer zur Erfüllung eines spezifisches
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Aufgabengebiets bestellen.
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Obmann/Obfrau, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. Optionale
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Vorstandspositionen sind Mediensprecher/in und Eventmanager/in,
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wobei deren Aufgaben im Falle einer Nichtbesetzung vom restlichen
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Vorstand übernommen werden. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu drei
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Beisitzer zur Erfüllung eines spezifisches Aufgabengebiets
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bestellen.
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(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
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hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
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Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Hierfür ist die
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@ -321,7 +322,6 @@ Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
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erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
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(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
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einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
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Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
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@ -462,5 +462,4 @@ seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO
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zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation
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zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
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Verein verfolgt.
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Verein verfolgt.
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